Waffenrecht

Servus Leute,

bevor ich beginne, gleich erst einmal dieser Disclaimer:

Nachfolgender Text ist keine Rechtsberatung, sondern stellt lediglich meine Meinung und Interpretation dar.

Nun heute geht es um ein Thema dessen Bezug zum Wandern einem erst einmal gar nicht so klar ist: Das Waffenrecht. Wenn man aber genauer darüber nachdenkt, wird einem schnell einfallen, dass man unter seinen vielen Ausrüstungsgegenständen evtl. doch das eine oder andere Messer mitführen will.

Dies hat auch nichts mit „Rambophantasien“ zu tun (obwohl ich mir da bei einigen nicht so sicher bin), sondern einfach mit der Erkenntnis, dass man mit einem Messer in der Wildnis schon sehr weit kommt. Dabei muss es noch nicht einmal eine „Survival“-Situation sein, bei der mir das Messer beim Unterkunftbau, dem Feuermachen, Erlegen und Ausnehmen von Wild und vielen Dingen mehr hilft, nein, es reicht schon, wenn ich ein Stück von meinem mitgebrachten Schwarzwälder Schinken oder einen Pilz abschneiden will.

Das hat auch die Outdoor-Industrie erkannt und bietet inzwischen eine unüberschaubare Vielfalt an Messern an. Da sind alle Variationen dabei, vom 100-Funktionen-Taschenmesser bis hin zur kleinen Machete.

Grundsätzlich in Deutschland verboten sind Fallmesser, Faustmesser (Ausnahme: Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis), Butterflymesser und Springmesser. Diese Messer darf man nicht erwerben und nicht besitzen. Da diese Messer aber im Outdoor-Bereich in der Regel keine Rolle spielen, will ich hier nicht weiter darauf eingehen.

Leider darf man aber in DE auch nicht jedes andere Messer einfach so „führen“. Insbesondere nicht nach der letzten Revision des Waffenrechts. Hier wurde in § 42 a Abs. (1) Nr.  3 geregelt, welche Messer nicht geführt werden dürfen.

Konkret heißt es hier:

1) Es ist verboten 

[1. … 2.]

3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

Zwei Messertypen fallen also unter diese Regelung:

  1. Alle Klappmesser, die sich mit einer Hand öffnen lassen und feststellbar sind (gesetzliche Definition für „Einhandmesser“);
  2. Alle Messer mit feststehender Klinge über 12 cm Klingenlänge (gemessen von Griffsansatz/Parierelement bis Klingenspitze, die Länge des Schliffs ist egal).
  • Ein Schweizer Taschenmesser fällt da z.B. nicht darunter, da es nicht mit einer Hand geöffnet werden kann (wenngleich die Klinge „feststellbar ist“).
  • Auch ein Klappmesser, dessen Klinge 30 cm lang ist, welches aber nur mit zwei Händen geöffnet werden kann (keine Ahnung ob es so etwas gibt), würde nicht darunter fallen.
  • Allerdings würde ein Küchenmesser mit 32 cm Klingenlänge darunter fallen, ebenso wie ein kleines Mini-Klappmesser wenn es mit einer Hand zu öffnen und festellbar ist.

Man kann jetzt trefflich über den Sinn und Unsinn dieses Gesetzes streiten (und man wird tonnenhaft Foren und Videos finden in denen sich Messerexperten stundenlang darüber aufregen können) aber so ist es nun einmal.

Was heißt jetzt aber eigentlich „Führen“?

Als „Führen“ bezeichnet das WaffG als „Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Waffe außerhalb des umfriedeten Besitzes“. Das bedeutet in normalem Deutsch das zugriffsbereite Tragen der Waffe außerhalb Deines Grundstücks. Also in Deinem eigenen Keller darfst Du weiterhin mit dem 30 cm Rambomesser herumspielen, im Wald ist es allerdings verboten.

Das „Führen“ ist übrigens nicht mit dem „Transportieren“ zu verwechseln. So lange Du die Waffe zugriffsgeschützt, z.B. in einem verschlossenen Behälter transportierst (siehe § 42a Abs.(2) Nr. 3), darfst Du auch Dein Rambomesser durch die Gegend tragen.

Gibt es keine Ausnahmen?

Die ganz Schlauen haben jetzt schon im § 42a weitergelesen und finden dort in Abs. (2) Nr. 3 eine Ausnahme. So soll das oben genannte Verbot nicht für die Fälle gelten in denen ein „berechtigtes Interesse“ vorliegt.

Was ist nun ein „berechtigtes Interesse“?

Hier braucht man nicht lange raten, der Gesetzgeber hat uns in Abs. (3) gleich eine Definition mitgegeben:

Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Ein berechtigtes Interesse läge also vor bei:

  • Berufsausübung
  • Brauchtumspflege
  • Sport
  • allgemein anerkannter Zweck
  • Die Aufzählung ist nicht abschließend, denn der Gesetzgeber nutzt das Wort „insbesondere“ und nicht z.B. „ausschließlich“.

Nun, „Berufsausübung“ wäre im Wald z.B. ein Holzfäller, der für Baumfällarbeiten ein größeres Messer braucht.

Bei „Brauchtumspflege“ hat sich wahrscheinlich wieder unser „blau-weißes“ Bundesland durchgesetzt, damit die anständigen „Buam“ zu ihrer Trachtenhose weiterhin ihren Hirschfänger (der allerdings traditionell ohnehin nur eine Klingenlänge von 10-11 cm hat) tragen können. Achtung! Bei öffentlichen Veranstaltungen wie z.B. dem Oktoberfest ist das Tragen jeglicher Messer ohnehin untersagt.

Das Thema „Sport“ könnte z.B. bei einem Kletterer passen, der vielleicht ein einhändig zu bedienendes Klappmesser braucht, um sich z.B. am Seil hängend zu befreien.

Den Jäger zähle ich hier übrigens nicht auf, da dieser ohnehin einen Waffenschein besitzt.

Nun ist Wandern weder Berufsausübung, noch Brauchtumspflege. Ist Wandern Sport? Na, ja. Jedenfalls ist fürs Wandern ein Messer grundsätzlich nicht zwingend erforderlich.

Also bleibt uns nur noch der „allgemein anerkannter Zweck„. Und damit haben wir wieder eine Bestimmung, die sehr breit ausgelegt werden kann und es am Ende dem Ordnungshüter überlässt, was er hierunter einordnet. Nun kann man darauf spekulieren, dass man sich evtl. mit einer Ausrede, z.B. „ich will Angeln gehen und brauche das 30 cm Messer um den Uferbereich von Gestrüpp zu befreien“ herausreden kann, doch auch der Ordnungshüter ist in der Regel nicht dumm und erkennt schnell, ob einer lügt oder plausibel ist.

Natürlich kann man sich auch darauf berufen, dass die Aufzählungsliste des § 42a (3) gar nicht abschließend ist und es nicht das Ziel des Gesetzgebers war eine „sozialadäquate“ Nutzung von Messern zu unterbinden. Aber wenn man sich schon beim „allgemein anerkannter Zweck“ in einem argumentativen Graubereich befindet, so fischt man dann bei dieser Argumentation in der „dunkelgrauen Suppe“ und ist dem Wohlwollen des Ordnungshüters ausgeliefert.

Es mag dem einen oder anderen gelingen den Ordnungshüter zu überzeugen – manche haben ja ein gutes Talent zur Argumentation oder einfach nur Glück – wer aber auf „Nummer Sicher“ gehen will, baut nicht auf diese Ausnahmeregel, sondern „führt“ von vornherein nur ein Messer mit sich, welches eben nicht unter das Verbot des § 42 a fällt.

Und bevor einer fragt: „Selbstverteidigung“ ist kein „berechtigtes Interesse“.

Glücklicherweise gibt es zahlreichen gute „Survival“-Messer mit Klingenlängen von knapp unter 12 cm (ja auch die Hersteller lesen manchmal die Gesetze).

Also, lange Rede kurzer Sinn: Lasst euch nicht von den riesigen Rambo-Messern verführen, für die immer wieder Werbung gemacht wird, sondern schaut, dass ihr ein erlaubtes Klappmesser und/oder ein gescheites Messer mit einer feststehenden Klinge unter 12 cm kauft. Das reicht für die meisten Zwecke auch und gröbere Aufgaben gibt es Spezialwerkzeuge, wie Beile, Äxte, Sägen, etc.

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